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Zwei neue Urteile – Informationspflichten für Arbeitgeber: Mit TPC sind Sie auf der sicheren Seite.

Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer bzgl. der Betrieblichen Vorsorge nachvollziehbar und rechtssicher.

Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, jeden Arbeitnehmer in Bezug auf seine betriebliche Vorsorge umfassend zu informieren. Die gute Nachricht: Mit TPC sind Sie dabei immer auf der sicheren Seite. Das, was der Gesetzgeber fordert – siehe hierzu unten zwei aktuelle Urteile zum Hintergrund – ist bei TPC ohnehin schon immer Standard. Wir stehen Ihnen als Partner zur Seite und beraten Ihre Arbeitnehmer kompetent, umfassend, transparent und rechtssicher. Das gilt sowohl in der Belegschaftsberatung als auch in der laufenden Beratung und Begleitung. Im TPC Portal für Arbeitnehmer stellen wir Ihnen hierbei alle Informationen und Dokumente richtig, eindeutig und vollständig zur Verfügung.

Hintergrund: Zwei neue Urteile zum Thema

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 12.10.2018 (8 Sa 176/18) in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes klargestellt, dass Auskünfte, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern erteilt, immer vollständig und richtig sein müssen. Ansonsten muss der Arbeitgeber damit rechnen, dem Arbeitnehmer den entstandenen Vertrauensschaden zu ersetzen. Dieser kann im Einzelfall sogar soweit gehen, dass der Arbeitnehmer –wie in diesem Fall – so zu stellen ist, als habe er einen unverfallbaren Versorgungsanspruch erworben. Tatsächlich hatte der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeitsfrist aufgrund einer zweimonatigen verfrühten Eigenkündigung nicht eingehalten. Kausal für die um zwei Monate verfrühte Kündigung war eine fehlerhafte Auskunft des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer vor Erfüllung der Unverfallbarkeitsfrist fälschlicherweise eine unverfallbare Rentenanwartschaft bestätigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) entschieden, dass vor Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung keine Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Verbeitragung in der Sozialversicherung in der Leistungsphase bestehen. Informiert der Arbeitgeber aber ohne dazu verpflichtet zu sein, müssen alle Informationen stets richtig, eindeutig und vollständig sein. Ob zu der Vollständigkeit gehört, dass über zukünftig möglich erscheinende anstehende Gesetzesänderungen zu dem betroffenen Themenbereich aufzuklären ist, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. In dem vorliegenden Fall ging es um die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung von Kapitalzahlungen im Jahr 2015.

Bei Fragen sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.