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Wichtige Informationen zu den aktuellen Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)

Hiermit möchten wir Sie über das am 23.06.2020 in Kraft getretene 7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV- ÄndG) informieren, welches auch relevante Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) enthält und damit auch für Sie als Arbeitgeber wichtig sind:



1.     Versicherungsförmige Lösung  – Wegfall der Arbeitgebererklärung

Bisher mussten Arbeitgeber, die beitragsorientierte Leistungszusagen oder Leistungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse erteilt haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Ausscheiden eines Arbeitnehmers die Anspruchsbegrenzung auf die Versicherungsleistung sowohl gegenüber dem Ausgeschiedenen als auch gegenüber dem Versorgungsträger ausdrücklich erklären (sog. „versicherungsförmige Lösung“). Die Willenserklärung zur Anspruchsbegrenzung ist seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (s. o.) nicht mehr erforderlich. Dies soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/19037) auch für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer gelten. Eine Übergangsregel wurde nicht formuliert. Unseres Erachtens dürfte die Neuregelung somit auch für „Altfälle“ bereits ausgeschiedener Mitarbeiter greifen. Eine endgültige Rechtssicherheit wird aber auch hier nur das Bundesarbeitsgericht geben können. Die Anspruchsbegrenzung im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers wird damit jedenfalls für nun austretende Mitarbeiter zum Regelfall.

Voraussetzung für die Nutzung der Anspruchsbegrenzung bleibt weiterhin die Erfüllung der sog. sozialen Auflagen (§ 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG):

–  Bezugsrecht des Arbeitnehmers ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden unwiderruflich,

–  Abtretung und Beleihung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber sind spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden ausgeschlossen,

–  es bestehen spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden keine Beitragsrückstände,

– Überschüsse werden von Beginn an zur Leistungserhöhung verwendet,

–  der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen.

Mit dieser erfreulichen Neuregelung ist eine enorme Entlastung von termingebundener Verwaltungsarbeit für Sie als Arbeitgeber in der bAV zu erwarten.

Die Versicherer werden zeitnah ihre Formulare auf die vereinfachte Situation anpassen. Es kann allerdings vorkommen, dass für einen gewissen Übergangszeitraum einige Formulare (z. B. Abmeldeformulare) noch die Erklärung zur Anspruchsbegrenzung beinhalten.

Die für Sie als Arbeitgeber als unserem Kunden verwendbare Veränderungsmitteilung und auch weitere Formulare, die einen Hinweis hierzu enthalten, werden ebenfalls zeitnah in überarbeiteter Form durch uns  zur Verfügung gestellt.



2.     Einführung einer Insolvenzsicherungspflicht für regulierte Pensionskassen

Bisher unterlagen Pensionskassenversorgungen keiner Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG. Dies wird nun vor dem Hintergrund einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.12.20019 – C-168/18) teilweise geändert.

Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die zugesagte Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht (in voller Höhe) erbringen, tritt künftig der Pensionssicherungsverein (PSV) ein und erbringt die Leistung an den Versorgungsberechtigten.

Diese neue PSV-Pflicht gilt allerdings nur für Pensionskassen, die nicht dem gesetzlichen Sicherungsfonds (Protektor) unterliegen. Dies sind in der Regel regulierte Pensionskassen.

Demgegenüber fallen Pensionskassen, die über einen ausreichenden Sicherungsmechanismus gegen Leistungskürzungen verfügen, nicht unter die neue PSV-Pflicht. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind dies deregulierte Pensionskassen („Versicherer-Pensionskassen“), sowie Pensionskassen, die auf einer tarifvertraglichen Grundlage als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden (z. B. die SOKA-Bau) bzw. die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Die neue PSV-Pflicht besteht auch für bereits laufende Betriebsrenten und bestehende Anwartschaften. Dies allerdings nur dann, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers nach Inkrafttreten des Gesetzes eintritt.



3.     Bemessung des PSV-Beitrags beim Pensionsfonds

Auch zur Bemessung des PSV-Beitrags von Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gibt es eine Neuerung. Bisher betrug der PSV-Beitrag 20 % des §-6a-Teilwerts. Künftig wird die Berechnung für Anwartschaften und laufende Leistungen getrennt. Es erfolgt eine Anlehnung an die Berechnung bei der Unterstützungskasse. Bei Anwartschaften auf lebenslange Altersrenten ist die Beitragsbemessungsgrundlage die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall erreicht werden kann. Bei Kapitalleistungen gelten 10 % der Kapitalleistung als Höhe der Versorgungsleistung. Bei lebenslang laufenden Leistungen beträgt die Bemessungsgrundlage 20 % des Deckungskapitals nach § 4d EStG. Die Höhe des PSV-Beitrags soll sich durch die Änderung dennoch in der gleichen Größenordnung wie auch bisher bewegen.

Nach § 30 Abs. 4 BetrAVG gilt eine Übergangszeit: Für die Beitragsjahre 2021 und 2022 kann der Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrundlage auch noch nach der alten Regelung ermitteln.

Bei Fragen sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.