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Bundesfinanzhof entscheidet endgültig: Keine Fünftelregelung bei Kapitalzahlung aus Pensionskasse

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren final entschieden, dass die Fünftelregelung im vorliegenden Fall (Kapitalzahlung durch Pensionskasse) nicht anzuwenden ist (Urteil des Bundesfinanzhof vom 20.9.2016 – X R 23/15). Damit ist die gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben (Urteil vom 19.05.2015- 5 K 1792/12).

Die Urteilsbegründung fußt vor allem auf der fehlenden Außerordentlichkeit der Einkünfte aus der Pensionskasse nach § 34 Abs. 2 EStG bei einer von Anfang an vereinbarten Kapitalzahlung. Mit der Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet, aber in einem einzigen Jahr realisiert und besteuert werden steuerrechtlich begünstigt (§ 34 EStG).

Aus unserer Sicht ist diese Rechtsprechung auf die anderen versicherungsförmigen Durchführungswege – Direktversicherung und Pensionsfonds – übertragbar. Ob das auch bei einer (von Anfang an vereinbarten) Kapitalzahlung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage gilt, bleibt abzuwarten. Die Finanzverwaltung jedenfalls wendet in einem solchen Fall – sofern es sich nicht um Teilkapitalauszahlungen handelt – derzeit die Fünftelregelung an (vgl. BMF-Schreiben vom 24.7.2013, Rz. 371).

BFH äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG

In einer – nicht entscheidungsrelevanten – Nebenäußerung des BFH lässt dieser Zweifel daran aufkommen, ob bei einem von Anfang an in der Versorgungszusage vereinbarten Kapitalwahlrecht die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG rechtmäßig sei.

Diese Aussage sorgt in der Fachwelt für Unverständnis. Sowohl die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 24.7.2013, Rz. 312) als auch der Gesetzgeber (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 15/2150, S. 32) erklären deutlich, dass allein die Möglichkeit, anstelle einer Altersrente eine Kapitalzahlung zu wählen, der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nicht entgegenstünde. Eine Änderung der Praxis der Finanzverwaltung ist derzeit nicht erkennbar.

Zusammenfassende Handlungsempfehlung

1) Die Anwendung der Fünftelregelung bei einer Kapitalzahlung im versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds) kommt nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr in Betracht. Rechtsmittel gegen abschlägige Bescheide des Finanzamtes haben keine Aussicht auf Erfolg. Wir empfehlen daher, eingelegte Widersprüche gegen abschlägige Entscheidungen des Finanzamtes wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzunehmen.

2) Wenn Sie Ihre Mitarbeiter derzeit mit einer Broschüre oder über Ihr Firmenintranet informieren, sollten Sie die bereitgestellten Informationen entsprechend anpassen.

3) Die durch den BFH geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bei einem in der Zusage vereinbarten Kapitalwahlrecht werden von der Finanzverwaltung derzeit nicht geteilt. Handlungsbedarf besteht daher u. E. derzeit nicht.

4) Im Rahmen der Neugestaltung von Versorgungszusagen, raten wir, die neuen Rahmenbedingungen als entsprechendes Unterscheidungskriterium gegenüber den anderen Gestaltungsvarianten zu berücksichtigen.

Gern informieren wir Sie über die Einzelheiten und sprechen mit Ihnen über die Auswirkungen für Ihr Unternehmen.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie!

Ihre TPC Betriebliche Vorsorge

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Heike Hoppach
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