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Altersdiskriminierung in Versorgungszusagen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in jüngster Vergangenheit wiederholt mit dem Thema Altersdiskriminierung in Versorgungszusagen beschäftigt. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Rechtsprechung:

BAG, Urteil aus Februar 2019; 3 AZR 150/18: Mindestdauer Ehezeit (noch nicht veröffentlicht)

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen. Daher ist die Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 

Das BAG urteilte allerdings am 11.08.1987 (3 AZR 6/86), dass eine Klausel, die für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung voraussetzt, dass die Ehe, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor dem vorzeitigen Ausscheiden geschlossen wurde und mindestens 2 Jahre bis zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten bestanden hat, wirksam ist. 

  • Hinterbliebenenversorgung kann von der Ehedauer –mindestens 2 Jahre- abhängig gemacht werden

BAG, Urteil vom 14.11.2017, 3 AZR 78116 : Diskriminierung wegen Alters – Späteheklausel

Eine Klausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter überschritten hat (hier war es das Alter 65; identisch Altersgrenze in der Versorgungszusage für den Bezug eines Ruhegeldes), bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 AGG. Diese Ungleichbehandlung ist aber nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. 

Die bewirkte Ungleichbehandlung wegen Alters beruht auf einem legitimen Zweck, den Versorgungsaufwand der Hinterbliebenenversorgung für einen Arbeitgeber überschaubar und kalkulierbar zu halten. Die Altersgrenze von 65 Jahren ist auch angemessen, da sie an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpft – hier an die Altersgrenze für den Ruhegeldbezug. 

  • Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach dem 65. Lebensjahr ist sachlich gerechtfertigt.

Altersabstandsklauseln  – Altersdiskriminierung

Die Regelung in einer Versorgungsordnung, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger sind als der unmittelbar Versorgungsberechtigte, ist zulässig. Auch hier hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse an einer Begrenzung des mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risikos. Eine solche Klausel ist erforderlich und angemessen.(vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2018, 3 AZR 43/17 ) 

In diesem Licht ist auch die BAG Entscheidung vom 11.12.2018, 3 AZR 400/17 zu sehen. Danach verstößt eine Versorgungsregelung, die die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschiedes der Ehegatten um 5 % kürzt, nicht gegen das AGG. Die Altersabstandsklausel bewirke zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, diese sei aber gerechtfertigt. Legitimes Interesse des Arbeitgebers ist das mit einer Zusage auf Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Bei einem Altersabstand von elf Jahren und mehr sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten vom Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigen. 

Gleich argumentierte das BAG auch bereits in seiner Entscheidung vom 16.10.2018 (3 AZR 520/17), in der es um die Prüfung einer Altersabstandsklausel ging, die vorsieht, dass sich die Hinterbliebenenversorgung um 5 % für jedes Jahr vermindert, um welches der Altersunterschied zwischen einer Witwe, und ihrem verstorbenen Ehemann, 15 Jahre übersteigt.

  • Kürzung der Hinterbliebenenversorgung bei unüblich großem Altersabstand widerspricht nicht dem AGG

Anrechnungsausschluss von Dienstzeiten / Begrenzung von Beitragszahlungen vor oder nach Erreichung einer bestimmten Altersgrenze – Altersdiskriminierung

Eine Klausel in einer Versorgungszusage, die die Zahlung von Versorgungsbeiträgen auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einschränkt, obwohl die Altersgrenze bei 65 Jahren liegt, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen Alters i.S.d. §§ 1,3,7 Abs. 1 AGG. Es wird das legitime Ziel verfolgt, den Versorgungsaufwand des Arbeitgebers zu begrenzen. Sie dient damit dem Interesse an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. Die Begrenzung knüpfte nicht willkürlich an einen bestimmten Zeitpunkt im laufenden Arbeitsverhältnis an. Vielmehr nimmt die Begrenzung der Versorgungsbeiträge auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf eine im Unternehmen der Beklagten gängige Ausscheidepraxis Bezug. (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 19/17)

Zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt das BAG in seiner Entscheidung vom 17.10.2017, 3 AZR 199/16, wonach eine Klausel, die bei Berechnung eines Versorgungsanspruches die zu berücksichtigende Beschäftigungszeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres unberücksichtigt lässt, wirksam ist. Auch hier ist die Begrenzung nicht willkürlich an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft, sondern ebenfalls an eine bei der Beklagten gängige Ausscheidepraxis mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 

In seiner Entscheidung vom 26.09.2017, 3 AZR 72/16 hat das BAG zudem entschieden, dass eine Klausel in einer Versorgungszusage nach dem LBeamtVG NRW, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten unberücksichtigt lässt, zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, diese aber im Ergebnis gerechtfertigt ist. Der Ausschluss der Anrechnung dieser Zeiten belastet den Arbeitnehmer – gemessen an der ihm bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze verbleibenden Zeit zum Aufbau einer Altersversorgung von mindestens 48 Jahren – nur unwesentlich. Die vorliegende Altersgrenze führt nicht zu einer Entwertung eines wesentlichen Teils eines typischen Erwerbslebens. Mutterschafts- und erziehungsbedingte Ausfallzeiten werden durch entsprechende Zuschläge im Versorgungssystem ausgeglichen. 

  • Begrenzung der Laufzeit von Versorgungsbeiträgen ist gerechtfertigt, wenn die Begrenzung nicht willkürlich erfolgt

Bestehende Versorgungszusagen sollten auf kritische Klauseln geprüft werden. Sprechen Sie uns an.