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15 % BRSG-Arbeitgeberzuschuss verpflichtend ab dem 01.01.2019

Grundlage hierfür ist § 1a Abs. 1a BetrAVG (tarifdispositiv). *

Das Gesetz lässt neben dem verpflichtenden 15 % BRSG-Zuschuss pauschal auf den Umwandlungsbetrag unter Umständen auch die Cent genaue Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis zu. Dies ist in der Praxis mit einem erheblichen Mehraufwand auf Seiten der Lohnbuchhaltung verbunden, fehleranfällig und rechtlich nicht einwandfrei geklärt.

Praxistipp: Eine einheitliche Regelung von einer 15 % Bezuschussung für alle Mitarbeiter (unabhängig vom Gehalt) vereinfacht die firmeninterne Abrechnung. Diese Umsetzung genügt in jedem Fall der gesetzlichen Anforderung und ist der Belegschaft sehr einfach zu kommunizieren. Höhere Zuschüsse sind selbstverständlich möglich. So war es in der Vergangenheit oft üblich 20 % Zuschuss aufgrund der Sozialabgabenersparnisse zu gewähren. Auch können Bestandsverträge  vor dem 01.01.2022 bezuschusst werden, um verdiente Mitarbeiter nicht schlechter zu Stellen.

Die technische Umsetzung kann in der Praxis herausfordernd werden. Grundsätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss – gemäß Wortlaut des Gesetzes – an den Versorgungsträger zu leisten, bei dem der Versicherungsvertrag zur Entgeltumwandlung besteht. Oft ist eine Erhöhung der Beiträge in bestehenden Versicherungsverträgen nicht so leicht möglich, zum Beispiel aus tariflichen Gründen, oder wegen eines alten Rechnungszinses. Dann kann die Erhöhung  über einen neuen Vertrag, ggf. auch bei einem anderen Versicherer umgesetzt werden. Die Entscheidung des ablehnenden Versicherers und deren Gründe sollten dokumentiert werden.

Fazit: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss stellt Arbeitgeber bei der praktischen Umsetzung vor viele Fragen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne um eine für Ihre Bedürfnisse bestmögliche Lösung zu finden

* in Tarifverträgen kann hiervon abgewichen werden